Rente & Pension
 

Rentensteigerung durch Anerkennung weiterer Zulagen als Arbeitsentgelt?

Uwe Köhler
Dietrich Feldmann
Wolfgang Hadamschek

Viele Beamte und Tarifbeschäftigte der OFD Cottbus waren vor dem 3. Oktober 1990 bei der Zollverwaltung der DDR beschäftigt. Die dort erworbenen Ansprüche und Anwartschaften, d.h. insbesondere die Zeiten der Beschäftigung und das erzielte Arbeitsentgelt werden in die gesetzliche Rentenversicherung überführt. Bislang besteht das Arbeitsentgelt aus den Besoldungsbezügen und Zulagen wie Hauptstadtzulage, Grenz- und Hundeführerzuschlag sowie dem Wohnungsgeld. Unberücksichtigt blieb bisher u.a. das Verpflegungsgeld, obwohl es allen Beschäftigten monatlich gezahlt wurde.

Verschiedenen Pressemitteilungen der letzten Monate war nun zu entnehmen, dass das Bundessozialgericht eine Entscheidung zur Zahlung von Zulagen – hier der Jahresendprämie – mit dem Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R getroffen hat.

Die AG Rente und Pension unseres Bezirksverbandes hat sich mit diesem Urteil auseinandergesetzt. Die Mitglieder der AG sind zu der Überzeugung gelangt, dass damit eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, nach der auch solche bisher nicht berücksichtigte Zulagen wie das Verpflegungsgeld zum Arbeitsentgelt hinzuzurechnen sind. Als Betroffene haben sie den Anfang gemacht und einen Antrag auf Überprüfung des ursprünglichen Entgeltüberführungsbescheides an den zuständigen Versorgungsträger, das Referat Z 26 der OFD Cottbus, gestellt. Zwischenzeitlich sind auch von anderen ehemaligen Beschäftigten der Zollverwaltung der DDR derartige Anträge eingegangen. Und die Zahl dieser Anträge wird weiter steigen. Denn nur der Berechtigte, der einen Antrag stellt, kann von einer möglichen Neufestsetzung des Arbeitsentgelts profitieren. Diesen Vorteil werden alle die Kolleginnen und Kollegen haben, unabhängig ob schon Rentner, Ruhestandsbeamter oder noch Aktiver, die kurzfristig zum Ausschluss von Verjährungsfristen einen Antrag stellen. Und vor allem dann, wenn die Beitragsbemessungsgrenze bisher nicht erreicht wurde, werden sich die Vorteile zeigen.

Doch bis dahin ist es ein langer Weg. Erst einmal gilt es einen Antrag zu stellen.

Das von der AG entwickelte Antragsmuster wird den OV Frankfurt (Oder), OV Potsdam und OV Berlin-Grellstraße zur Verfügung gestellt. Der Antrag sowie das Urteil sind auf der Internetseite des BV zu finden (www.bdz-bb.de).

Es nicht damit zu rechnen ist, dass der Versorgungsträger diesen Anträgen folgen wird, denn diese (Grund-)Entscheidung wird im Bundesministerium für Arbeit und Soziales getroffen. Sicherlich wird es – wie so oft in derartigen Fällen – einen Erlass mit dem Inhalt geben, dass diese Entscheidung nur für den Einzelfall gilt.

Deshalb bereiten wir uns bereits jetzt darauf vor, abschlägige Bescheide mit einem Widerspruch anzufechten und Klageverfahren zu führen.

Wir werden über die weitere Entwicklung sowohl in der ZBB als auch auf der o.g. Internetseite berichten.


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