|
Fortschreibung der Rahmenintegrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Bundesfinanzverwaltung (RIV) zum 1. Dezember 2005 in Kraft getreten
In der am 1. August 2002 abgeschlossenen Dienstvereinbarung ist alle zwei Jahre eine Überarbeitung zur Aktualisierung vorgesehen.
Das novellierte SGB IX hat zum 1. Mai 2004 erhebliche Änderungen mit sich gebracht.
Ein wesentlicher Punkt ist die Verstärkung der Prävention und die damit verbundene Verpflichtung des Arbeitgebers, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zu schaffen.
Die Hauptschwerbehindertenvertretung und der Hauptpersonalrat haben gemeinsam mit dem BMF Verfahrensregelungen zur Umsetzung des BEM erarbeitet, die demnächst in Erlassen für den Zoll und die Oberbehörden in Kraft gesetzt werden. Da mit dieser gesetzlichen Regelung völliges Neuland betreten wurde, hat sich die Überarbeitung der RIV verzögert.
Ich möchte Ihnen die wichtigsten Änderungen vorstellen:
Prävention / Schaffung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
Das BEM soll dazu dienen, längerfristig erkrankten Beschäftigten gezielte Hilfen anzubieten, um die Arbeits-/Dienstunfähigkeit zu überwinden und einer chronischen Erkrankung oder Behinderung vorzubeugen, damit der Arbeitsplatz/Dienstposten erhalten werden kann.
Die in den Verfahrensregelungen gewonnenen Erkenntnisse sollen zeitnah, jedoch spätestens in zwei Jahren ausgewertet und eventuell in eine Dienstvereinbarung übernommen werden.
Zusatzurlaub
Erfolgt die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft während eines Urlaubsjahres, so wird der Zusatzurlaub anteilig gewährt. Gleiches gilt für die Aberkennung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Kündigungsschutz
Der besondere Kündigungsschutz gilt nur bei nachgewiesener Feststellung einer Schwerbehinderung/Gleichstellung. Hier greift die Schutzvorschrift nicht mehr ab Antragstellung.
Versetzung in den Ruhestand / Entlassung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter, Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnnen und Arbeitnehmer
Vor einer ärztlichen Untersuchung sind alle Möglichkeiten der Prävention zu prüfen und mit der Schwerbehindertenvertretung im Sinne des § 84 Abs. 1 SGB IX zu erörtern.
Barrierefreiheit
Bereits bei den Planungen von Neu- und Umbauten sowie Anmietungen ist im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass die Gebäude und auch die Inneneinrichtungen behindertengerecht gestaltet werden. Hierbei ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.
Erweitertes Rederecht bei Personalversammlungen
Die Schwerbehindertenvertretung kann an Personalversammlungen in Dienststellen teilnehmen, für die sie zuständig ist und hat dort Rederecht, auch wenn sie nicht Angehöriger der Dienststelle ist.
Weitere Änderungen bestehen zum größten Teil aus Anpassungen an die aktuellen Gesetzeslagen und Aktualisierung des Zahlenmaterials aufgrund der Controllingergebnisse. Die gesamte RIV ist in die Homepage der Hauptschwerbehindertenvertretung eingestellt. Die Fortschreibung der RIV wird außerdem in Form einer Broschüre erfolgen und der neue Bundesfinanzminister Steinbrück hat hierzu ein Vorwort geschrieben.
Bodo Feilke
Hauptvertrauensmann
|

Bodo Feilke
|
|
|
|
|
|
|
|