Rechtsschutz für Mitglieder

Rechtsschutzrichtlinien

für den Bund der Deutschen Zollbeamten

- Gewerkschaft Zoll und Finanzen -

in der von der außerordentlichen Bundeshauptversammlung 1999 angenommenen Fassung


§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsschutzrichtlinien regeln in Ausführung der vom Deutschen Beamtenbund (dbb) erlassenen Rahmenrechtsschutzordnung und der §§ 30 Abs. 2, 6 Abs. 2 der Satzung des Bundes der Deutschen Zollbeamten - Gewerkschaft Zoll und Finanzen - (BDZ) den Rechtschutz im Bereich des BDZ.

§ 2
Begriff des Rechtsschutzes

(1) Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzrichtlinien ist die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz.

(2) Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche oder mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates oder eine Auskunft oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens nach Wahl des BDZ. Rechtsauskünfte des BDZ dienen nur der Information und sind nicht zur Vorlage bei Behörden, Gerichten usw. bestimmt.

(3) Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die Übernahme der rechtlichen Vertretung oder die Kostenübernahme in einem gerichtlichen Verfahren. Verfahrensrechtsschutz kann auch für die einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende Tätigkeit gewährt werden.

§ 3
Umfang des Rechtsschutzes

(1) Rechtsschutz wird grundsätzlich nur für solche Fälle gewährt werden, die

1. im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit eines Mitglieds im öffentlichen Dienst stehen. Dazu zählt auch die Tätigkeit als Mitglied einer Personalrates oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Tätigkeit als Frauenbeauftragte oder die Tätigkeit als Vertrauensmann/Vertrauensfrau für Schwerbehinderte,

2. Versorgungsangelegenheiten der Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder

betreffen.

(2) In Disziplinar- oder Strafverfahren entfällt der Verfahrensrechtsschutz, wenn nach dem Antrag des Mitglieds nur eine vorsätzliche Begehung in Betracht kommt oder wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass das Mitglied die Tat vorsätzlich begangen hat. In besonderen Fällen kann die Bundesleitung die Gewährung von Verfahrensrechtsschutz zulassen.

§ 4
Rechtsschutzvoraussetzungen

(1) Verfahrensrechtsschutz wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat, verbandspolitischen Interessen nicht zuwider läuft und nicht in einem ähnlich gelagerten Fall ein Musterprozess geführt wird.

(2) Rechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn der Rechtsschutzfall erst nach dem Erwerb der Mitgliedschaft zum BDZ entstanden ist. Die Vereinbarung einer rückwirkenden Mitgliedschaft ist insoweit nicht zulässig.

(3) Ausnahmen von Absatz (1) und (2) sind zulässig, wenn ein verbandspolitisches Interesse besteht.

(4) Soweit eine Rechtsschutzgewährung im Sinne des § 2 durch Dritte erfolgt (z.B. durch eine private Rechtsschutzversicherung oder durch den Dienstherrn/Arbeitgeber) oder erfolgen könnte, kann eine Rechtsschutzgewährung nach diesen Rechtsschutzrichtlinien entfallen.

§ 5
Rechtsschutzgewährung

(1) Der Rechtsschutz wird vom BDZ gewährt. Über Anträge auf Rechtsschutz und die Art der Rechtsschutzgewährung nach § 2 entscheidet die Bundesleitung.

(2) Bei der Durchführung des Rechtsschutzes bedient sich der BDZ grundsätzlich der vom DBB eingerichteten Dienstleistungszentren. Ausnahmefälle bedürfen des Einvernehmens zwischen DBB und BDZ.

§ 6
Anspruch; Haftung

Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht. Eine Haftung im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung ist ausgeschlossen.

§ 7
Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung

(1) Rechtsschutz wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Anträge auf Gewährung von Rechtsschutz sind über den zuständigen Bezirksverband an die Bundesleitung zu richten. Der Bezirksverband hat in dem Vorlagebericht den Beginn der Mitgliedschaft des Antragstellers anzugeben und zu seinem Begehren Stellung zu nehmen.

(2) Der Verfahrensrechtsschutz wird für jede Instanz gesondert bewilligt. Legt der Gegner des Rechtsschutzsuchenden nach Abschluss einer Instanz ein Rechtsmittel ein, so bedarf es für die Rechtsmittelinstanz keiner besonderen Bewilligung des Rechtsschutzes.

(3) Dem Antrag auf Verfahrensrechtsschutz ist eine eingehende Darstellung des Sachverhalts nebst Unterlagen beizufügen.

(4) Bei Gewährung von Verfahrensrechtsschutz übernimmt das örtlich zuständige dbb Dienstleistungszentrum grundsätzlich die Vertretung des Mitglieds in einem gerichtlichen Verfahren bzw. in dem diesem vorausgehenden Verfahren, sofern dem Antragsteller die Wahl eines anderen Prozessbevollmächtigten nicht ausdrücklich freigestellt worden ist.

(5) Die mit Verfahrensrechtsschutz geführten Verfahren werden von der Bundesgeschäftsstelle des BDZ überwacht. Der Bundesgeschäftsstelle sind dazu sämtliche Schriftsätze, Verfügungen und Entscheidungen jeweils unverzüglich zu übersenden.

(6) Vergleiche bedürfen der Zustimmung der Bundesleitung. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung abgeschlossen, so können die entstandenen Rechtsschutzkosten verweigert bzw. vom Mitglied zurückverlangt werden.

(7) Der BDZ ist berechtigt, das in dem Verfahren gewonnene Material ohne Namensnennung zu verwerten, es insbesondere zu veröffentlichen. Dieses Recht darf sich nicht zum Nachteil des Mitglieds auswirken.

§ 8
Rechtsschutzkosten; Kostenabrechnung

(1) Die Rechtsberatung wird kostenlos erteilt.

(2) Der Verfahrensrechtsschutz wird im Fall der Übernahme der rechtlichen Vertretung ebenfalls kostenlos gewährt.

(3) Der Verfahrensrechtsschutz umfasst grundsätzlich nur die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung. Honorarvereinbarungen mit Dritten können nur mit Einwilligung des BDZ getroffen werden.

(4) Die Kosten im Verfahrensrechtsschutz werden nach Beendigung des Verfahrens vom BDZ abgerechnet. Auf diese Kosten können auf Antrag Vorschüsse geleistet werden.

(5) Soweit ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Prozessgegner besteht, ist das Mitglied verpflichtet, die zu erstattenden Kosten einzuziehen und unverzüglich an den BDZ in Höhe der von diesem geleisteten Zahlungen abzuführen.

(6) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf von drei Jahren, nachdem ihm Rechtsschutz gewährt wurde, aus dem BDZ aus, so kann der BDZ die von ihm getragenen Kosten des Verfahrens zurückverlangen. Dies gilt auch in Fällen des § 3 Abs. 2.

(7) In besonderen Fällen kann sich die Bundesleitung vorbehalten, den Antragsteller in angemessener Weise an den Kosten des Verfahrensrechtsschutzes zu beteiligen. Der Antragsteller wird bereits in der Rechtsschutzzusage auf diesen Vorbehalt hingewiesen.

§ 9
Entzug des Rechtsschutzes

(1) Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn er auf unzutreffenden Angaben beruht oder wenn das Mitglied gegen die Vorschriften dieser Rechtschutzrichtlinien verstößt. In diesen Fall sind bereits gezahlte Kostenvorschüsse zurückzuzahlen.

(2) Wird die Rechtsverfolgung während eines Verfahrens aussichtslos, so kann der BDZ den Rechtsschutz für die Zukunft entziehen.

§ 10
Wirksamkeit dieser Richtlinien

Diese Rechtsschutzrichtlinien treten am 1. Juni 1999 in Kraft.