Rechtsschutzrichtlinien
für den Bund der Deutschen Zollbeamten
- Gewerkschaft Zoll und Finanzen -
in der von der außerordentlichen Bundeshauptversammlung 1999
angenommenen Fassung
§ 1
Geltungsbereich
Diese Rechtsschutzrichtlinien regeln in Ausführung der vom Deutschen
Beamtenbund (dbb) erlassenen Rahmenrechtsschutzordnung und der §§ 30
Abs. 2, 6 Abs. 2 der Satzung des Bundes der Deutschen Zollbeamten -
Gewerkschaft Zoll und Finanzen - (BDZ) den Rechtschutz im Bereich des
BDZ.
§ 2
Begriff des Rechtsschutzes
(1) Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzrichtlinien ist die
Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz.
(2) Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche oder mündliche Erteilung
oder Vermittlung eines Rates oder eine Auskunft oder die Erstellung
eines Rechtsgutachtens nach Wahl des BDZ. Rechtsauskünfte des BDZ
dienen nur der Information und sind nicht zur Vorlage bei Behörden,
Gerichten usw. bestimmt.
(3) Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die Übernahme der rechtlichen
Vertretung oder die Kostenübernahme in einem gerichtlichen Verfahren.
Verfahrensrechtsschutz kann auch für die einem gerichtlichen Verfahren
vorausgehende Tätigkeit gewährt werden.
§ 3
Umfang des Rechtsschutzes
(1) Rechtsschutz wird grundsätzlich nur für solche Fälle gewährt
werden, die
1. im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder
gewerkschaftlichen Tätigkeit eines Mitglieds im öffentlichen Dienst
stehen. Dazu zählt auch die Tätigkeit als Mitglied einer Personalrates
oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Tätigkeit als
Frauenbeauftragte oder die Tätigkeit als Vertrauensmann/Vertrauensfrau
für Schwerbehinderte,
2. Versorgungsangelegenheiten der Hinterbliebenen verstorbener
Mitglieder
betreffen.
(2) In Disziplinar- oder Strafverfahren entfällt der
Verfahrensrechtsschutz, wenn nach dem Antrag des Mitglieds nur eine vorsätzliche
Begehung in Betracht kommt oder wenn rechtskräftig festgestellt wird,
dass das Mitglied die Tat vorsätzlich begangen hat. In besonderen Fällen
kann die Bundesleitung die Gewährung von Verfahrensrechtsschutz
zulassen.
§ 4
Rechtsschutzvoraussetzungen
(1) Verfahrensrechtsschutz wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat,
verbandspolitischen Interessen nicht zuwider läuft und nicht in einem
ähnlich gelagerten Fall ein Musterprozess geführt wird.
(2) Rechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn der Rechtsschutzfall
erst nach dem Erwerb der Mitgliedschaft zum BDZ entstanden ist. Die
Vereinbarung einer rückwirkenden Mitgliedschaft ist insoweit nicht zulässig.
(3) Ausnahmen von Absatz (1) und (2) sind zulässig, wenn ein
verbandspolitisches Interesse besteht.
(4) Soweit eine Rechtsschutzgewährung im Sinne des § 2 durch Dritte
erfolgt (z.B. durch eine private Rechtsschutzversicherung oder durch den
Dienstherrn/Arbeitgeber) oder erfolgen könnte, kann eine
Rechtsschutzgewährung nach diesen Rechtsschutzrichtlinien entfallen.
§ 5
Rechtsschutzgewährung
(1) Der Rechtsschutz wird vom BDZ gewährt. Über Anträge auf
Rechtsschutz und die Art der Rechtsschutzgewährung nach § 2
entscheidet die Bundesleitung.
(2) Bei der Durchführung des Rechtsschutzes bedient sich der BDZ grundsätzlich
der vom DBB eingerichteten Dienstleistungszentren. Ausnahmefälle bedürfen
des Einvernehmens zwischen DBB und BDZ.
§ 6
Anspruch; Haftung
Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht. Eine
Haftung im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung ist
ausgeschlossen.
§ 7
Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung
(1) Rechtsschutz wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Anträge
auf Gewährung von Rechtsschutz sind über den zuständigen
Bezirksverband an die Bundesleitung zu richten. Der Bezirksverband hat
in dem Vorlagebericht den Beginn der Mitgliedschaft des Antragstellers
anzugeben und zu seinem Begehren Stellung zu nehmen.
(2) Der Verfahrensrechtsschutz wird für jede Instanz gesondert
bewilligt. Legt der Gegner des Rechtsschutzsuchenden nach Abschluss
einer Instanz ein Rechtsmittel ein, so bedarf es für die
Rechtsmittelinstanz keiner besonderen Bewilligung des Rechtsschutzes.
(3) Dem Antrag auf Verfahrensrechtsschutz ist eine eingehende
Darstellung des Sachverhalts nebst Unterlagen beizufügen.
(4) Bei Gewährung von Verfahrensrechtsschutz übernimmt das örtlich
zuständige dbb Dienstleistungszentrum grundsätzlich die Vertretung des
Mitglieds in einem gerichtlichen Verfahren bzw. in dem diesem
vorausgehenden Verfahren, sofern dem Antragsteller die Wahl eines
anderen Prozessbevollmächtigten nicht ausdrücklich freigestellt worden
ist.
(5) Die mit Verfahrensrechtsschutz geführten Verfahren werden von der
Bundesgeschäftsstelle des BDZ überwacht. Der Bundesgeschäftsstelle
sind dazu sämtliche Schriftsätze, Verfügungen und Entscheidungen
jeweils unverzüglich zu übersenden.
(6) Vergleiche bedürfen der Zustimmung der Bundesleitung. Wird ein
Vergleich ohne Zustimmung abgeschlossen, so können die entstandenen
Rechtsschutzkosten verweigert bzw. vom Mitglied zurückverlangt werden.
(7) Der BDZ ist berechtigt, das in dem Verfahren gewonnene Material ohne
Namensnennung zu verwerten, es insbesondere zu veröffentlichen. Dieses
Recht darf sich nicht zum Nachteil des Mitglieds auswirken.
§ 8
Rechtsschutzkosten; Kostenabrechnung
(1) Die Rechtsberatung wird kostenlos erteilt.
(2) Der Verfahrensrechtsschutz wird im Fall der Übernahme der
rechtlichen Vertretung ebenfalls kostenlos gewährt.
(3) Der Verfahrensrechtsschutz umfasst grundsätzlich nur die Kosten der
notwendigen Rechtsverfolgung. Honorarvereinbarungen mit Dritten können
nur mit Einwilligung des BDZ getroffen werden.
(4) Die Kosten im Verfahrensrechtsschutz werden nach Beendigung des
Verfahrens vom BDZ abgerechnet. Auf diese Kosten können auf Antrag
Vorschüsse geleistet werden.
(5) Soweit ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Prozessgegner
besteht, ist das Mitglied verpflichtet, die zu erstattenden Kosten
einzuziehen und unverzüglich an den BDZ in Höhe der von diesem
geleisteten Zahlungen abzuführen.
(6) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf von drei Jahren, nachdem ihm
Rechtsschutz gewährt wurde, aus dem BDZ aus, so kann der BDZ die von
ihm getragenen Kosten des Verfahrens zurückverlangen. Dies gilt auch in
Fällen des § 3 Abs. 2.
(7) In besonderen Fällen kann sich die Bundesleitung vorbehalten, den
Antragsteller in angemessener Weise an den Kosten des
Verfahrensrechtsschutzes zu beteiligen. Der Antragsteller wird bereits
in der Rechtsschutzzusage auf diesen Vorbehalt hingewiesen.
§ 9
Entzug des Rechtsschutzes
(1) Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn er auf unzutreffenden
Angaben beruht oder wenn das Mitglied gegen die Vorschriften dieser
Rechtschutzrichtlinien verstößt. In diesen Fall sind bereits gezahlte
Kostenvorschüsse zurückzuzahlen.
(2) Wird die Rechtsverfolgung während eines Verfahrens aussichtslos, so
kann der BDZ den Rechtsschutz für die Zukunft entziehen.
§ 10
Wirksamkeit dieser Richtlinien
Diese Rechtsschutzrichtlinien treten am 1. Juni 1999 in Kraft.
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