|
Die
Gewährung von Rechtsschutz durch den BDZ richtet sich
nach den am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Rechtsschutzrichtlinien.
Nach § 5 Abs. 2 der Rechtsschutzrichtlinien bedient sich der
BDZ
bei der Durchführung des Rechtsschutzes grundsätzlich der vom
dbb beamtenbund und tarifunion eingerichteten
Dienstleistungszentren. Anträge auf Gewährung von
Rechtsschutz mit einer schriftlichen Darstellung des
zu Grunde liegenden Sachverhalts sind an die Bundesleitung des BDZ
zu richten, die über die Gewährung von Rechtsschutz
entscheidet. Wenn Sie die Gewährung von Verfahrensrechtschutz
beantragen möchten, verwenden Sie bitte Antragsvordruck
A; wenn Sie lediglich eine Rechtsberatung
wünschen, senden Sie bitte Antragsvordruck
B ausgefüllt an die BDZ-Bundesgeschäftsstelle
in Berlin. In jedem Fall muss die Bundesleitung vor der
Inanspruchnahme der dbb Dienstleistungszentren informiert
werden.
In welchen Fällen
wird Rechtsschutz gewährt?
Der BDZ gewährt
seinen Mitgliedern und den Hinterbliebenen verstorbener
Mitglieder Rechtsschutz in beamten-, besoldungs-, versorgungs-
und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sowie in Fällen, die mit
der gewerkschaftlichen Tätigkeit der Mitglieder zusammenhängen.
Rechtsschutz wird
nicht nur in unmittelbaren, sondern auch in mittelbaren beamten-
und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gewährt, z.B. bei der
Durchführung eines privaten Schadensersatzanspruchs nach
Dienst- und Arbeitsunfällen.
Allerdings wird
Rechtsschutz nicht in Bagatellsachen, sondern nur in solchen
Angelegenheiten gewährt, die aus erheblichen sachlichen, persönlichen
oder gewerkschaftspolitischen Gründen des Rechtsschutzes bedürfen
und bei denen hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.
Wenn eine
Rechtsschutzgewährung durch Dritte erfolgt (z.B. durch eine
private Rechtsschutzversicherung), entfällt die Gewährung von
Rechtsschutz durch den BDZ. Die entfällt auch dann, wenn die
Verwaltung Rechtsschutz gewährt, z.B. nach den Richtlinien über
die Rechtsschutzgewährung an Bundesbedienstete in Strafsachen.
Die Gewährung von
Rechtsschutz gegenüber den Hinterbliebenen von Mitgliedern gehört
selbstverständlich zum Dienstleistungsangebot des BDZ. Jedes
Mitglied kann sicher sein, dass die Hinterbliebenen nach seinem
Tod in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten Rat und Hilfe
finden.
Welche
Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Zur Gewährung von Rechtsschutz müssen
folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
-
Der Antragsteller muss Mitglied
oder Hinterbliebener eines verstorbenen Mitgliedes des BDZ
sein.
-
Die Rechtsschutzangelegenheit
muss nach dem Erwerb der Mitgliedschaft entstanden sein. Maßgebend
ist der Zeitpunkt der Entstehung, nicht der der Entscheidung
in der Rechtsschutzangelegenheit.
-
Der Antragsteller hat in allen
Fällen zugleich mit dem Antrag auf Rechtsberatung bzw.
Verfahrensrechtsschutz zu erklären, dass er die ihm
bekannten Rechtsschutzrichtlinien des BDZ anerkennt und dass
der Rechtsschutz bei Verstoß gegen seine Pflichten
widerrufen werden kann.
-
Der Rechtsschutz
ist rechtzeitig zu beantragen. Die nachträgliche Übernahme
von Verfahrenskosten durch den BDZ ist in der Regel
ausgeschlossen.
|