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Recht in einem Rechtsstaat zu bekommen setzt Geduld und gute Anwälte voraus. Und beides muss man erst einmal haben!
Mit Urteil vom 21. Dezember 2000 hatte das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die wöchentliche
Arbeitszeit für Bundesbeamte im Beitrittsgebiet seit dem 1. Oktober 1992 38,5 Stunden beträgt.
Die Fehlinterpretation des Einigungsvertrages hatte für viele Beamte zur Folge, dass sie bis zu 8 Jahren wöchentlich 1,5 Stunden mehr arbeiten mussten.
Mal ganz grob gerechnet heißt das, 1,5 Std. x 52 Wochen x 8 Jahre = 624 Stunden zu viel gearbeitet.
Die nach dem o. g. Urteil aufkeimenden Hoffnungen auf Freizeitausgleich oder Geld wurden mit Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. März 2002 demonstrativ zerschlagen. Das Gericht hatte keine
Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch anerkannt.
Der Unmut der Betroffenen hatte eine Klagewelle zur Folge. Unter anderem wurden über den BDZ mit
Rechtsschutz des dbb ebenfalls Verfahren eingeleitet, welche zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2003 führten, wonach den Bundesbeamten, die in den neuen Bundesländern tätig waren, ein
Freizeitausgleich für die zuviel geleistete Arbeitszeit zu gewähren ist.
Bis hier hin kann ich der Äußerung des dbb-Vorsitzenden Geyer - „Da hat sich der konsequente Rechtsschutz des dbb für die betroffenen Kollegen gelohnt. Das ist ein Erfolg für die Kläger, denen endlich Gerechtigkeit widerfährt“ - folgen. Dass das Gericht den Klägern jedoch nur 1 Stunde pro Monat, anstatt 6 Stunden, zuerkennt ist auch unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Begründung, die Arbeitszeitverordnung des Bundes
(AZV) sehe für die Beamten sowieso schon bis zu 5 Stunden unentgeltliche Mehrarbeit im Monat vor, in keiner Weise nachvollziehbar.
Entweder war es rechtens oder nicht! Da ein Urteil kein Vergleich ist, kann normaler Weise nur der volle
Anspruch oder gar kein Anspruch auf Freizeitausgleich herauskommen.
Leider liegt dem BDZ genauso wie dem BMI und dem BMF der vollständige Text der Urteilsbegründung noch nicht vor. Deshalb können die vielen offenen Fragen wie z. B.:
• Haben alle Beamten, auch die, die weder geklagt noch Widerspruch eingelegt haben, einen Anspruch?
• In welchem Zeitraum kann der Freizeitanspruch abgeleistet werden?
• Wie können Beamte, die bereits im Ruhestand sind oder kurz davor stehen, ihren Anspruch geltend
machen?
• In welchem Zeitraum kann der Freizeitausgleich genommen werden?
noch nicht beantwortet werden.
Doch auf eines können sie sich verlassen: der BDZ wird Unrecht im Recht nicht tolerieren. Deshalb warten wir auf die Urteilsbegründung, um dann im Sinne unserer Mitglieder und der Beschäftigten der
Bundesfinanzverwaltung wirksam werden zu können.
Andreas Schwenke
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